Kleingartensparte "Nuthestrand II" e. V.
Satzung unseres Kleingartenvereins
SATZUNG
der Vereinigung der Mitglieder des Kleingarten - Vereins "Nuthestrand II" e. V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Nuthestrand II" e. V. und hat seinen Sitz in 14478 Potsdam, Zur Nuthe 2a.
Der Verein ist beim Kreisgericht Potsdam-Stadt unter der Nr. 305 registriert.
Der Verein ist der freiwillige Zusammenschluss von Kleingärtnern und Siedlern und ist Mitglied im Kreisverband Potsdam der Garten und Siedlerfreunde e. V'.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Vereinigungsgesetz vom 21.02.1990 die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert seine Ausgestaltung.
Der Verein dient dem Gemeinwohl der Mitglieder, indem er sich für die sinnvolle ökologisch orientierte Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft für die Dauernutzung der Anlagen einsetzt.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen der Möglichkeiten durch Fachberatung und praktische Unterweisung im Gartenbau die Gemeinschaft zu fördern.
Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielstellung.
Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder nach außen, d. h. gegenüber den Volksvertretungen, staatlichen Organen und Einrichtungen anderen Einrichtungen im Territorium sowie gegenüber dem Kreisverband Potsdam.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied können juristische und natürliche Personen werden.
2. Die Aufnahme als Mitglied im Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn bei einer Schlichtungsverhandlung in einer öffentlichen Vorstandssitzung keine Einigung erzielt wurde Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
3. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung wirksam.
4. Alle Mitglieder, die bereits im Verein als Mitglied des VKSK organisiert waren, werden bei Anerkennung dieser Satzung im Verein übernommen.
§ 4
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt,
- sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
- alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und
- einen Antrag zur Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) diese Satzung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
b) Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
c) Jahresbeiträge und Umlagen sowie andere finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung einer Kleingartenparzelle ergeben, fristgemäß zu entrichten,
d) die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
e) Schuldet ein Mitglied fällige Beiträge und Umlagen länger als drei Monate, ohne ausdrückliche Stundungen erhalten zu haben, ruhen seine Rechte.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche Austrittserklärung,
- Ausschluss,
- Auflösung des Vereins,
- Tod.
2. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären und mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahr beim Vorstand einzureichen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
c) im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
d) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit und teilt dies dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mit.
Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung des vom Ausschluss bedrohten Mitgliedes. Bis zu dieser Entscheidung verbleibt das Mitglied in seinen Rechten und Pflichten. Mit der Wirksamkeit des Ausschlusses verliert das bisherige Mitglied alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
Kündigungen des Nutzungsverhältnisses regeln die §§ 8 und 9 des Bundeskleingartengesetzes. Sie werden durch den Kreisverband ausgesprochen.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Revisionskommission oder Prüfungsausschuss.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Sie ist vom Vereinsvorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder - wenn es die Belange des Vereins erfordern - einzuberufen.
Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Die Einladung hat schriftlich oder ortsüblich durch Aushang mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Wahl der Revisionskommission,
d) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.,
e) Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, seine Teilauflösung oder die Auflösung des Vereins sowie alle Grundsatzfragen des Vereins und Anträge,
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Einspruch des Mitgliedes,
g) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und des Kassenberichtes und des Berichtes der Revisionskommission sowie Entlastung des Vorstandes.
7. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (§ 58 Nr. 4 BGB), in der Beschlüsse zum Nachweis im Rechtsverkehr festgehalten sind, erfolgt durch den Vorsitzenden des Vereins bzw. dessen Stellvertreter unterschriftlich im Protokoll der jeweiligen Mitgliederversammlung.
§ 9
Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern
a) den Vorsitzenden,
b) den stellv. Vorsitzenden,
c) den Schriftführer,
d) den Kassierer,
e) den Verantwortlichen für Ökologie und Umweltschutz.
2. Der Vorstand wird nach Bedarf gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes a - e ist nicht zulässig.
3. Der Vorsitzende des Vereins oder der stellv. Vorsitzende vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Für spezielle Vertretungshandlungen eine von diesen beauftragte Person.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens viermal jährlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten.
5. Die Tätigkeit des Vorstands der Kleingarten-Sparte „Nuthestrand II" e.V. ist ehrenamtlich. Tatsächliche Aufwendungen und andere Kosten aus dieser Tätigkeit sind den Mitgliedern des Vorstands bei Nachweis und auf Antrag zu erstatten. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
6. Aufgaben des Vorstandes
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
c) Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,
d) zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden,
e) Anleitung der Mitglieder,
f) Erarbeitung des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes,
g) die Vertretung nach außen.
§ 10
Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen seiner Mitglieder und Umlagen sowie Spenden, Stiftungen und Pachteinnahmen.
Das Vereinsheim bleibt Eigentum des Vereins. Rechtsträger ist der Verein.
§ 11
Kassenführung
Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen.
Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
Der Kassierer hat die Beitragsführung der Mitglieder nachzuweisen.
§ 12
Die Revisionskommission
1. Die Mitgliederversammlung hat eine Revisionskommission zu wählen, die mindestens aus drei Personen besteht.
2. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Sie arbeiten als Organ der Mitgliederversammlung.
3. Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen.
Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisionskommission durchzuführen (Konto und Belegwesen). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer zum ausschließlichen Zweck seiner Auflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit 3/4 Mehrheit.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins - soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt - an den Kreisverband Potsdam der Garten- und Siedlerfreunde e. V. , Stahnsdorfer Str. 22, 14482 Potsdam, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
1. Mit dieser vorliegenden Satzung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 09.04.1994, und der 1. Satzungsänderung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 19.10.1996, Beschluss 5/96, (durch Amtsgericht eingetragen am 26.03.1997)
sowie der 2. Satzungsänderung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25.10.1997, Beschluss 4/97, (durch Amtsgericht eingetragen am 24.03.1998)
sowie der 3. Satzungsänderung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24.04.2010, Beschluss 4/2010, (durch Amtsgericht eingetragen am 08.12.2010)
sowie der 4. Satzungsänderung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16.04.2011, Beschluss 4/2011, (durch Amtsgericht eingetragen am 19.01.2012)
ist die Satzung vom 21.07.1990 neu gefasst und tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung und Registrierung beim Amtsgericht in Kraft.
2. Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
Potsdam, 19.01.2012